EU-Richtlinie 2016/2102 – ein erster großer Schritt in Richtung eines barrierefreien und inklusiven Europas

Warum digitale Barrierefreiheit?

Die Zeit der digitalen Barrierefreiheit ist jetzt! Digitale Barrierefreiheit ist ein immer größer werdendes Thema und immer öfter tritt die Frage danach auf. Gründe dafür gibt es einige: 

  • Länder wie beispielsweise die USA sind, was digitale Barrierefreiheit betrifft, schon deutlich weiter und dienen als Beispiel für Europa
  • Die Technologie ist mittlerweile so weit, dass Screenreader, automatische Spracherkennung o.Ä. realistische Maßnahmen für digitale Barrierefreiheit ermöglichen
  • Digitale Barrierefreiheit kommt nicht nur beeinträchtigten Menschen zugute, sondern erhöht auch die allgemeine Benutzerfreundlichkeit
  • Am 2.12.2016 wurde die europäische Richtlinie 2016/2102 zum Thema digitale Barrierefreiheit veröffentlicht, die alle öffentlichen Einrichtungen zu digitaler Barrierefreiheit verpflichtet 

Das Internet und die Digitalisierung sind heutzutage allgegenwärtig, machen gefühlt täglich einen weiteren Schritt nach vorne und sind dafür gemacht, Wissen und Informationen unbegrenzt und zu jeder Zeit zugänglich zu machen – allerdings gilt das leider bisher nicht für Jeden. Körperlich, geistig oder sinnlich beeinträchtigte Menschen haben nicht so einfach Zugang zu all den verfügbaren digitalen Ressourcen, zumindest nicht, wenn diese nicht barrierefrei gestaltet sind. 

„Das Problem liegt nicht in der Behinderung oder Defizit eines Menschen, sondern in den Umwelthindernissen, welche die soziale Teilhabe erschwert“ (Andreas Hinz)

Dieses Zitat von Prof. Dr. Andreas Hinz der Uni Halle-Wittenberg trifft die Problemstellung auf den Kopf: Nicht die physischen oder psychischen Beeinträchtigungen und die damit einhergehende Abhängigkeit der Betroffenen ist das Problem, sondern der Umgang damit. Hier setzt die EU Richtlinie ein klares Zeichen und sorgt dafür, dass sich dieser Umgang verändert: Nämlich hin zu mehr Inklusion, zu mehr Angeboten, die von vornherein barrierefrei gestaltet sind, anstatt im Bedarfsfall eine Alternativlösung bieten – denn Chancengleichheit und die Inklusion, sowie die Teilhabe beeinträchtigter Menschen im und am täglichen Leben ist ein grundlegendes Menschenrecht.

Und tatsächlich sind es einige Betroffene, denen dank dieser neuen Richtlinie und den damit verbundenen Vorgaben das Leben erleichtert wird: Etwa 80 Millionen Menschen in Europa leben mit einer Schwerbehinderung und circa 5% der Weltbevölkerung ist schwerhörig, was insgesamt mehr als 360 Millionen Menschen ausmacht. In Deutschland allein sind es laut des deutschen Gehörlosenbundes etwa 16 Millionen Menschen, die unter Schwerhörigkeit leiden. Allerdings sind dies sicherlich nicht die Einzigen, die von den zu treffenden Maßnahmen profitieren werden, denn der Schritt hin zu digitaler Barrierefreiheit ist gleichzeitig auch ein großer Schritt hin zu mehr allgemeiner Benutzerfreundlichkeit.

Die Richtlinie im Überblick

Mit der am 2. Dezember 2016 veröffentlichten europäischen Richtlinie 2016/2102 über digitale Barrierefreiheit bezüglich Websites öffentlicher Stellen, wird ein inklusives Europa, sowie eine einheitliche Gesetzgebung zum Thema digitaler Barrierefreiheit angestrebt. Nachdem die Richtlinie am 22. Dezember 2016 in Kraft trat, hatten die Mitgliedstaaten der EU bis zum 23. September 2018 Zeit, ihr national gültiges Recht an die in der EU-Richtlinie enthaltenen Ziele anzupassen. Als Maßstab für Barrierefreiheit wurde die Europäische Norm (EN) 301 549 V 2.1.2 von der Kommission der Europäischen Union festgelegt. Diese verweist auf die Level A und AA des internationalen Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. als Mindestanforderungen für digitale Barrierefreiheit. 

In Deutschland wurde der Inhalt der Europäischen Richtlinie im Juli 2018 in die deutsche Gesetzgebung implementiert und demzufolge das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) 2018, sowie 2019 die Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV) 2.0 angepasst.

Was ist (digitale) Barrierefreiheit eigentlich?

Offiziell bedeutet Barrierefreiheit laut des Behindertengleichstellungsgesetzes, dass alle Menschen, unabhängig Ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung, Dinge und Anwendungen gleichberechtigt erreichen und nutzen können – ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe.

Barrierefreiheit bedeutet aber noch einiges mehr. Das Bayerische Staatsministerium hat eine Umfrage über die Definition des Begriffs Barrierefreiheit durchgeführt und gelang folgende Einsichten:

Barrierefreiheit ist ein “soziales Prinzip”, niemanden auszuschließen (Joachim Hellriegel, Expert für Barrierefreiheit im Internet). Es bedeutet, alle Wege, seien es physische oder virtuelle, ungehindert gehen zu können (Anke Frese Brammer, Architektin). Außerdem bedeutet Barrierefreiheit Gleichberechtigung und die Möglichkeit, sein Leben individuell und frei gestalten zu können (Irmgard Badura, ehemalige Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung für Belange von Menschen mit Behinderung), sowie Lebensqualität und jedem einen Platz in der Gesellschaft zu geben (Michael Dörr, Bürgermeister von Wolfram-Eschenbach). 

Auch wenn dies nur ein kleiner Auszug aus der Umfrage ist, wird deutlich, dass Barrierefreiheit nicht nur eine trockene Definition ist und sein sollte, sondern etwas Lebhaftes, das aktiv in die Gesellschaft eingebunden werden muss und nicht die Ausnahme, sondern die Regel darstellen sollte.

Das gesamte Umfrageergebnis finden Sie hier.

Digitale Barrierefreiheit ist ein Unterbegriff der Barrierefreiheit und bezieht sich auf webbasierte Angebote (Internet und Intranet), Programme, Betriebssysteme, auf digitale, mobile Anwendungen, sowie auf Dateiformate von Büroanwendungen – all diese Dinge müssen laut Definition für alle Menschen gleichermaßen und unabhängig des für den Zugang genutzten Gerätes wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. “Alle Menschen” schließt hierbei vor allem Menschen mit Seh- und Hörschäden, sowie Menschen mit körperlich motorischen, kognitiven und neurologischen Einschränkungen ein. 

Darüber hinaus birgt (digitale) Barrierefreiheit auch großen Nutzen für ältere Menschen, da diese einerseits nicht als “Digital Natives” auf die Welt gekommen sind, und andererseits auch, da mit zunehmendem Alter gewisse Fähigkeiten natürlicherweise abnehmen. Aber auch Menschen mit temporärer Beeinträchtigung, wozu beispielsweise gebrochene Gliedmaßen zählen, profitieren von (digitaler) Barrierefreiheit.

EU 2016/2102: Für wen gilt was und ab wann?

Die Richtlinie und damit auch die national gültigen Gesetze beziehen sich auf öffentliche Stellen, d.h. Einrichtungen des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise öffentliche Hochschulen, Fachhochschulen und Universitäten, sowie politische Einrichtungen. Eine gute Übersicht über betroffene öffentliche Einrichtungen, sowie über Ausnahmen, gibt es hier.

Wie bereits vorher erwähnt, hat die Europäische Union gesetzliche Mindestanforderungen bezüglich des “Grades” der digitalen Barrierefreiheit angesetzt. Die EU 2016/2102 verweist hierbei auf die Europäische Norm 301 549, welche wiederum auf insgesamt etwa 50 Kriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 verweist. 

Die WCAG 2.1 sind der internationale Standard für digitale Barrierefreiheit, der auch in der “Deutschen Version”, der BITV 2.0, verankert wurde. Allerdings geht Letztere in einigen Fällen sogar noch weiter als die vorgegebene EU-Norm und verschärft die Vorschriften für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote, sowie für Formulare und andere interaktive Prozesse.

(Hier finden Sie die Links zur jeweiligen Norm, Richtlinie und Verordnung:
EN 301 549, WCAG 2.1, BITV 2.0)

Im Folgenden werden einige der wichtigsten Maßnahmen und Anforderungen zusammengefasst.

  • Beim Thema digitaler Barrierefreiheit dreht sich alles um die vier Begriffe wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust – denn genau so sollten alle digital angebotenen Inhalte im Grunde gestaltet sein. 
  • Textalternativen: Für jeden Nicht-Text-Inhalt wie etwa unbewegte Bilder, Graphen oder Infografiken, müssen Textalternativen angeboten werden wie beispielsweise Großdruck, Blindenschrift, Sprache, Symbole oder leichte Sprache 
  • Für zeitbasierte Medien gilt folgende Tabelle:

Alternativer
Text (gleicher Inhalt)
UntertitelAudiobeschreibungTranskription
Aufgezeichneter Audioinhalt (ausschließlich Audio, wie bspw. Podcasts)erforderlichNicht erforderlichNicht erforderlicherforderlich
Aufgezeichnete bewegte Bilder (ausschließlich Video, z.B Animationen ohne Ton)erforderlichNicht erforderlichErforderlich, wenn keine Transkription vorliegtErforderlich, wenn keine Audiobeschreibung vorliegt
Aufgezeichnete Filme (d.h. Sowohl Video, als auch Audio, z.B. Aufzeichnungen von Vorträgen)erforderlicherforderlichErforderlich, außer jegliche Information, die visuell übertragen wird, ist ebenfalls hörbarNicht erforderlich, außer der Film enthält interaktive Elemente

(Mit AmberScript können Sie beispielsweise ganz einfach und schnell Untertitel und Transkripte für Ihre Audio- und Videodateien erstellen. Die ersten 30 Minuten sind sogar kostenlos! Unter Amberscript gibt es auch noch viele weitere Informationen zum Thema Transkription und Untertitel, sowie rund um das Thema Digitale Barrierefreiheit. Und unter app.amberscript.com können Sie direkt loslegen.)

  • Inhalte sollte stets auf verschiedene Arten und Weisen dargestellt werden (beispielsweise durch einfacheres Layout), ohne dass dabei Informationen oder Struktur verloren geht.  
  • Inhalte sollten stets so dargestellt werden, dass leicht und klar zu sehen oder lesen ist, beispielsweise durch hohe Farbkontraste oder die Möglichkeit zur Schriftvergrößerung
  • Alle Funktionen sollten über die Tastatur bedienbar sein
  • Websites sollten voraussehbar gestaltet und bedienbar sein

Zusätzlich zu ergreifende Maßnahmen:

  • Bereitstellung einer umfassenden, detaillierten und jährlich zu aktualisierenden Erklärung zur gegebenen Barrierefreiheit, die von der Startseite, sowie jeder anderen Seite der Website aus zu erreichen sein muss. Die Erklärung muss außerdem in deutscher Gebärdensprache und leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden.
  • Erleichterung und Förderung von Schulungsprogrammen im Zusammenhang mit digitaler Barrierefreiheit
  • Bereitstellung einer einfach zu nutzenden Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen (Feedback-Mechanismus). Dieser Feedback-Mechanismus muss ebenfalls von jeder Seite der Website aus zu erreichen sein.

Zu beachtende Fristen:

Die Realisierung dieser Maßnahmen ist durch gestaffelte Fristen geregelt:

  • 23. September 2018: Neu veröffentlichte Dateiformate von Websites, sowie neu veröffentlichte Websites müssen barrierefrei gestaltet sein
  • 23. September 2019: Alle Websites, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, müssen bereits ab diesem Datum eine Erklärung zur Barrierefreiheit abgeben, alle Intranets und Extranets (Websites, die für eine geschlossene Personengruppe verfügbar sind), sowie neue Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen müssen barrierefrei gestaltet sein
  • 23. September 2020: Alle Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, müssen ab diesem Datum eine Erklärung über Barrierefreiheit abgeben, aufgezeichnete zeitbasierte Medien müssen barrierefrei sein
  • 23. Juni 2021: Mobile Anwendungen müssen barrierefrei gestaltet werden

Eine offizielle Übersicht über alle Maßnahmen, die laut WCAG 2.0 zu ergreifen sind, finden Sie hier.

Fazit

(Digitale) Barrierefreiheit bedeutet weit mehr als nur die Erfüllung einer Pflicht oder die Einhaltung des Gesetzes, sondern vielmehr auch soziale Verantwortung, die natürlich ganz besonders öffentliche Einrichtungen, wie etwa öffentliche Bildungsträger oder politische Einrichtungen, gegenüber der Gesellschaft tragen. Klar ist aber, dass letztendliche jede Art von Einrichtung oder Unternehmen davon profitiert, ihre Angebote digital barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Aber nicht nur das – denn wie bereits gesagt, ist die Inklusion eines jeden Menschen in die täglichen Lebensbereiche ein grundlegendes Menschenrecht und sollte nirgendwo ein Ende haben. Klar ist auch, dass für Inklusion und Barrierefreiheit in einer Einrichtung oder einem Unternehmen alle an einem Strang ziehen und nicht eine Abteilung oder gar eine Person allein dafür zuständig und verantwortlich sein sollte. Denn digitale Barrierefreiheit ist ein Prozess und muss aktiv von allen eingebunden und von verschiedenen Ebenen koordiniert werden.

Und vor allem ist es wichtig, folgendes nicht zu vergessen: Dieses Thema sollte nicht als Last verstanden werden, sondern viel mehr als Chance, denn letztendlich profitieren wir alle von den erforderlichen Maßnahmen, da barrierefreie Inhalte im Grunde vor allem eines sind: benutzerfreundlich.



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